Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der BIOTRONIK AG


1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „AVLB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Biotronik AG (nachstehend „BIOTRONIK“) mit Kunden, sofern diese nicht Konsumenten im Sinne von Art. 8 UWG und Art. 32 ZPO sind (nachstehend „Kunde“) und sind entsprechend Bestandteil aller Verträge, die BIOTRONIK mit Kunden über die von BIOTRONIK angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von BIOTRONIK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLB, die auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden gelten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Seitens BIOTRONIK wird der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden widersprochen, auch wenn sie mit einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Selbst wenn BIOTRONIK auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BIOTRONIK diesen ausdrücklich
schriftlich zustimmt.


2. Vertragsabschluss

Alle Angebote von BIOTRONIK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlassen haben.

Die Bestellung von Waren durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen kann BIOTRONIK innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Waren an den Kunden erklärt werden.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen BIOTRONIK und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AVLB. Dort sind alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wiedergegeben. Mündliche Zusagen von BIOTRONIK vor Abschluss des Kaufvertrages und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt,
sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt, dass sie als verbindlich fortgelten.

Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVLB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter der BIOTRONIK nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen. Maßgeblich für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch BIOTRONIK. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Ziffer 2 genügt die Übermittlung per Telefax; im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

BIOTRONIK behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von BIOTRONIK abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Katalogen, Prospekten, Modellen und anderen Unterlagen vor. Der Kunde darf diese nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von BIOTRONIK Dritten zugänglich machen, bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen
oder vervielfältigen. Auf Verlangen von BIOTRONIK hat der Kunde diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopie zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden.


3. Lieferung und Versand

Von BIOTRONIK genannte Lieferfristen gelten nur als fest vereinbarte Frist oder fest zugesagter Termin,
sofern diese ausdrücklich als solche zugesagt oder vereinbart wurden. Sofern Versendung vereinbart
wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Werden Liefertermine bestätigt, so gilt die
Bestätigung nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
BIOTRONIK ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich eine Lieferung aus Gründen,
die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft durch BIOTRONIK an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Vorstehendes gilt, sofern nicht einzelvertraglich Abweichendes vereinbart wurde.
Sofern nicht anderweitig vertraglich vereinbart, sind alle Sendungen vom Kunden bis zum Eintreffen bei
ihm gegen Transportschäden und Verlust zu versichern.
Sofern die Versicherung durch BIOTRONIK bzw. auf Kosten von BIOTRONIK durchgeführt wird, müssen BIOTRONIK zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegen den Transport-versicherer Schäden und Verluste unter Beifügung eines Schadensprotokolls des Transportunternehmens sofort nach Empfang der Sendung gemeldet werden. Das beschädigte Gut ist zu BIOTRONIKs Verfügung zu halten.
BIOTRONIK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten
bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, die BIOTRONIK nicht zu vertreten hat. In Fällen
höherer Gewalt ist BIOTRONIK nicht zur Leistung verpflichtet, solange die entsprechenden Umstände höherer
Gewalt bestehen. Bei vorübergehenden Leistungshindernissen verlängern sich die Lieferfristen um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist dem Kunden die Abnahme der
Lieferung infolge der Verzögerung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber BIOTRONIK vom Vertrag zurücktreten.
Gerät BIOTRONIK mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maß-
gabe des § 7 dieser AVLB beschränkt.


4. Preise und Zahlung

Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung
aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang einschließ-
lich der Verpackung und verstehen sich als Nettopreise
zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung
oder sonstigen Leistung gesetzlich vorgeschriebenen
Mehrwertsteuer oder anderer Abgabe, sofern diese
anwendbar ist.
Sofern im Kaufvertrag nicht eine gesonderte Vereinbarung
über die Preise getroffen wird, gelten die Preise
gemäß der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen
Preisliste von BIOTRONIK.
Vorbehaltlich anderweitiger Regelung ist die bestellte
Ware im Voraus zu bezahlen. Zahlung erfolgt regelmä-
ßig durch Banküberweisung. Die Zahlung gilt als erfolgt,
wenn der zu zahlende Betrag dem von
BIOTRONIK angegebenen Konto unwiderruflich gutgeschrieben
worden ist. Leistet der Kunde bei Fälligkeit
nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag
der Fälligkeit in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen
zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und
weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt
an BIOTRONIK geleistet werden. Stehen mehrere
Forderungen offen, so werden Zahlungen zunächst auf
die Zinsen, dann auf die Kosten und schließlich auf die
Forderung geleistet. Bestehen mehrere Forderungen,
so gelten Zahlungen als auf die älteste geleistet.
Der Kunde kann nur mit von BIOTRONIK unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
verrechnen.


5. Eigentumsvorbehalt

BIOTRONIK behält sich bis zur vollständigen Bezahlung
aller ihr gegen den Kunden zustehenden Forderungen,
sei es auch aus anderen Verkäufen, das Eigentum
an der gelieferten Ware vor. BIOTRONIK ist
berechtigt, am jeweiligen Wohnsitz/Domizil des Kunden
auf dessen Kosten den Eigentumsvorbehalt im
Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der
Kunde gibt mit seiner Unterschrift zum vorliegenden
Vertrag sein Einverständnis i.S. von Art. 4 Abs. 4
EigVV, so dass BIOTRONIK den Eigentumsvorbehalt
ohne seine Mitwirkung im Eigentumsvorbehaltsregister
eintragen lassen kann. BIOTRONIK ist bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises jederzeit berechtigt, die
Ware im für BIOTRONIK für die entsprechende Publizität
nötig erscheinenden Umfang als ihr Eigentum zu
beschriften oder beschriften zu lassen. Während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde nicht
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände an Dritte zu veräußern, zu verpfänden,
zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig zu belasten.
Der Kunde wird alle Maßnahmen treffen, damit
der Eigentumsanspruch von BIOTRONIK nicht beeinträchtigt
wird.
Der Kunde tritt hiermit sowie durch seine Unterschrift
zum vorliegenden Vertrag, mit welchem diese ALVB
einbezogen worden sind, die Forderungen gegen Dritte,
die ihm für den Fall der Weiterveräußerung der
Sache entgegen vorstehendem Absatz entstanden
sind, zur Sicherheit an BIOTRONIK ab, welche die
Abtretung bereits jetzt im Voraus annimmt.
Wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
von BIOTRONIK stehenden Waren erfolgen,
ist der Kunde verpflichtet, den Anspruchsteller
auf den Eigentumsvorbehalt von BIOTRONIK aufmerksam
zu machen und BIOTRONIK unverzüglich zu verständigen.
Etwaige Kosten zur Abwehr von Zugriffen
Dritter auf das Eigentum von BIOTRONIK trägt in
diesem Fall der Kunde.
Bei Verstoß des Kunden gegen die vorgenannten Bestimmungen,
insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises hat BIOTRONIK das Recht, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und
des Rücktritts heraus zu verlangen sowie Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.


6. Gewährleistung

Unabhängig von den Garantiebedingungen der
BIOTRONIK gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt worden ist:
Grundlage der Gewährleistungsverpflichtung ist vor
allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung. Als solche Vereinbarung über die Beschaffenheit
der Ware gelten die als solche bezeichneten
Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner
Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie
diese AVLB in den Vertrag einbezogen wurden.
Die Verjährung für Klagen aus Gewährleistung beträgt
zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab Abnahme.
Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den
Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig
zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn
BIOTRONIK nicht eine Mängelrüge in Schriftform zugegangen
ist, und zwar im Fall offensichtlicher Mängel
oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen
drei Werktagen nach Ablieferung der Ware, ansonsten
binnen drei Werktagen nach der Entdeckung des Mangels
oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den
Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne
nähere Untersuchung erkennbar war.Im Fall von Sachmängeln ist BIOTRONIK nach der
innerhalb angemessener Frist von BIOTRONIK zu treffenden
Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
(Nacherfüllung) verpflichtet und berechtigt.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, erfolglosem Ablauf
einer für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzenden
Frist oder deren Entbehrlichkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Der Kunde hat BIOTRONIK die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die
mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die zum Zwecke der Prüfung und
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
trägt BIOTRONIK, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

Die unter dieser Ziffer 6 beschriebene Gewährleistung
entfällt, wenn der Kunde eine Mängelfeststellung durch
BIOTRONIK unmöglich macht oder erschwert, z. B.
indem er BIOTRONIK bei implantierbaren Produkten
nicht
nach der Erstimplantation den lmplantationsbericht
(sofern nach dem anwendbaren Recht zulässig)
und/oder
nach der Explantation des Implantats das Implantat

sowie eine schriftliche Begründung für die Explantation
zukommen lässt. Gleiches gilt, wenn das Produkt
durch den Kunden oder einen Dritten manipuliert worden
ist.


7. Haftung

Die Haftung von BIOTRONIK auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung,
ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.
BIOTRONIK haftet nicht im Falle leichter oder mittlerer
Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentlich
sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien
Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße
Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden
oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen
Schäden bezwecken. Soweit BIOTRONIK
dementsprechend dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die BIOTRONIK bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder
unter Berücksichtigung der Umstände, die BIOTRONIK
bekannt waren oder die BIOTRONIK hätte kennen
müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt
hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands
sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit
solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung
des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten
sind.
Soweit BIOTRONIK technische Auskünfte gibt oder
beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung
nicht zu dem von BIOTRONIK geschuldeten, vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht
dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die vorstehenden Einschränkungen der Haftung von
BIOTRONIK gemäß dieser Ziffer 7 gelten nicht für die
Haftung von BIOTRONIK wegen Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unter Vorbehalt von Art. 101 Abs. 2 OR,
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -
beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten
der Organe sowie gesetzlichen Vertreter von
BIOTRONIK.
Für die Angestellten und sonstigen Hilfspersonen von
BIOTRONIK ist zudem auch die Haftung für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


8. Rückverfolgbarkeit von Implantaten

BIOTRONIK hat als Hersteller von implantierbaren
Medizinprodukten (Herzschrittmacher, Defibrillatoren
etc., nachfolgend „Implantate“) deren Rückverfolgbarkeit
zu gewährleisten (Medizinprodukteverordnung
(MepV), 5. Abschnitt, Art. 15 c ff.).
Vor diesem Hintergrund ist der Kunde verpflichtet,
unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen eine Datenübersicht zu führen,
die die folgenden Informationen enthält:
Produkttyp und Seriennummer,
Datum der Lieferung,
Datum einer etwaigen Weiterlieferung mit Namen
und Anschrift des Empfängers
(z. B. Arzt/Spital),
Namen des Patienten, dem das Implantat implantiert
wurde,
Datum der Implantation,
Datum der Explantation.
Der Kunde stellt sicher, dass diese Daten im Notfall
unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen innerhalb von fünf Tagen an
BIOTRONIK übermittelt werden können. Notfälle sind
z. B. Rückrufe, Produkthaftungsfälle und mögliche
Verletzungen anwendbarer Gesetze.
Um die Rückverfolgbarkeit auch im Falle einer Lieferung
an medizinische Einrichtungen (z. B. Spitäler,
Ärzte) oder gewerblich tätige Personen (nachfolgend
„Weiterlieferung“) zu gewährleisten und dem Informationsverlust
durch die Bildung etwaiger Weiterlieferungsketten
(z. B. nach Insolvenzen) vorzubeugen,
verpflichtet sich der Kunde, das Datum einer solchen
Weiterlieferung und den Namen und die Anschrift des
Empfängers vorzuhalten und BIOTRONIK diese Information
auf erstes Anfordern binnen 5 (fünf) Arbeitstagen unabhängig vom Vorliegen eines akuten Notfalls
schriftlich mitzuteilen.
Außerdem steht der Kunde dafür ein, dass sein weiterbelieferter
Kunde und alle folgenden Weiterlieferanten
die vorstehenden Verpflichtungen zur
(i.) Führung der o. g. Datenübersicht mit o. g. Inhalt
und
(ii.) Herausgabe der o. g. Datenübersicht an
BIOTRONIK im Notfall sowie
(iii.) notfallunabhängigen Information von BIOTRONIK
über das Datum jeder Weiterlieferung unter Angabe
von Namen und Anschrift des Empfängers binnen
5 (fünf) Arbeitstagen nach einer solchen Weiterlieferung
einhalten und im Falle einer Weiterlieferung
ihren jeweiligen Kunden auferlegen.
Im Falle der Beanstandung eines Produkts wird der
Kunde BIOTRONIK unverzüglich, in keinem Fall später
als drei Arbeitstage nach Kenntnisnahme über die
Ursache der Beanstandung schriftlich oder in Textform
informieren (Brief, Fax, E-mail). Im Fall einer Explantation
wird der Kunde das Implantat unverzüglich,
spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen an
BIOTRONIK übersenden. Der Kunde stellt sicher, dass
etwaige eigene Kunden diese Verpflichtung beachten
und dass im Übrigen die einschlägigen Vorschriften der
Medizinprodukteverordnung (MepV) in ihrer jeweils
gültigen Fassung beachtet werden.


9. Export

Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren
Export-/Importbestimmungen sowie etwaiger
damit in Zusammenhang stehender Embargobestimmungen,
Handelssperren und Sanktionen. Der
Kunde verpflichtet sich insbesondere dazu, ohne Vorliegen
einer entsprechenden behördlichen Genehmigung
oder Anordnung technische Daten und Software
(einschließlich Produkte, die aus solchen Daten oder
Software entstehen), weder direkt noch indirekt an
einen verbotenen Bestimmungsort oder ein verbotenes
Land, wie er sich aus den oben aufgeführten einschlä-
gigen Bestimmungen ergeben kann, zu exportieren
oder zu re-exportieren (einschließlich einer Weitergabe
an Staatsbürger eines dieser Länder, unabhängig von
deren Standort). Der Kunde stellt zu diesem Zweck
sicher, dass aufgrund geeigneter organisatorischer
Maßnahmen insbesondere die Regularien der EU und
insoweit anwendbar, die entsprechenden U.S. Bestimmungen
Beachtung finden. Im Falle einer Weiterlieferung
nach Ziffer 8 steht der Kunde dafür ein, dass sein
weiterbelieferter Kunde und alle folgenden Weiterlieferanten
die unter dieser Ziffer 9 formulierte Verpflichtung
einhalten und ihren jeweiligen Kunden auferlegen.


10. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich auch über das Vertragsende
hinaus, alle vor oder bei der Vertragsdurchführung
von der jeweils anderen Partei erlangten Informationen,
unabhängig davon ob sie als vertraulich
gekennzeichnet sind oder nicht und unabhängig von
der Form ihrer Übermittlung (gegenständlich oder
elektronisch), als vertraulich zu behandeln und nur
solchen Mitarbeitern oder Beratern zukommen zu
lassen, die zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben
auf den Zugang zu den entsprechenden Informationen
angewiesen sind und sich einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung
unterworfen haben.
Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht
für solche Informationen, die bei Abschluss dieser
Vereinbarung der Öffentlichkeit bereits bekannt sind
oder nachfolgend rechtmäßig bekannt werden oder
nach Zustimmung der mitteilenden Partei Dritten überlassen
werden oder aufgrund verbindlicher behördlicher
oder gerichtlicher Anordnung offenbart werden
müssen.


11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen ist
der Sitz von BIOTRONIK. Für alle Streitigkeiten aus
einer Geschäftsbeziehung zwischen BIOTRONIK und
dem Kunden - auch im Urkunden- und Wechselprozess
- sind ausschließlich die Gerichte am Sitz von
BIOTRONIK zuständig. Die rechtlichen Beziehungen
zwischen BIOTRONIK und dem Kunden unterliegen
ausschließlich dem Recht der Schweiz (unter Ausschluss
des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts).



Bülach, September 2013
Biotronik AG